Vollstreckungsschutz

Vollstreckungsschutz
1. Begriff: Schutz des Schuldners gegen unbillig hartes Vorgehen eines die  Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers mit dem Ziel, dem schutzwürdigen Schuldner i.Allg. durch zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung die Erhaltung seiner Existenz zu sichern. I.w.S. gehören dazu auch die Bestimmungen über die  Unpfändbarkeit gewisser Gegenstände, bes. auch bei der  Lohnpfändung, und die Vorschriften über die richterliche Vertragshilfe.
- Die die Gewährung oder Versagung des V. betreffenden Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts sind regelmäßig mit der  sofortigen Beschwerde anfechtbar.
- 2. Generalklausel (§ 765a ZPO): Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
- 3. Die Verwertung gepfändeter  beweglicher Sachen kann auf Antrag des Schuldners (i.Allg. binnen zwei Wochen nach der  Pfändung anzubringen) unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Verwertung darf unter derartigen Anordnungen nicht länger als ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden. Dieser V. kann bei Wechselsachen nicht gewährt werden. Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts aufgrund des § 813a ZPO sind ausnahmsweise unanfechtbar.
- 4. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird und die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Einstellung kommt nicht in Betracht, wenn sie dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Die Einstellung darf höchstens zweimal erfolgen. Der betreibende Gläubiger muss binnen sechs Monaten nach Ablauf der Einstellung Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen, sonst von Amts wegen Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 30a–32 ZVG).
- 5. Sondervorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Wohnräumen:  Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO).

Lexikon der Economics. 2013.

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